Das
Bundesgericht prüfte zum einen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig
ist, zum anderen, welche steuerlichen Bedingungen für
Schwankungsreserven auf Wertschriften gelten.
Die prozessualen Zuständigkeiten werden hier nicht
weiter behandelt.
Das Gericht hielt fest, dass Schwankungsreserven handelsrechtlich erlaubt sind, sofern der Anschaffungswert nicht unterschritten wird. Anders gesagt: Der aktuelle Marktwert minus Schwankungsreserve muss mindestens dem Wert entsprechen, der bei der Erstbewertung in der Bilanz erfasst wurde.
Aus steuerlicher Sicht ist eine solche pauschale Korrektur für Kursschwankungen nach Ansicht des Gerichts nicht vorgesehen, da eine eindeutige gesetzliche Grundlage fehlt, um diese Buchungen steuerlich anzuerkennen. Unklar bleibt, ob die Aufrechnung als nicht mehr begründete Rückstellung gilt (Art. 63 Abs. 2 DBG) oder ob ein Aufwand nachbelastet wird, der nicht der richtigen Periode zugeordnet wurde (Art. 79 DBG).
Das Gericht hielt fest, dass Schwankungsreserven handelsrechtlich erlaubt sind, sofern der Anschaffungswert nicht unterschritten wird. Anders gesagt: Der aktuelle Marktwert minus Schwankungsreserve muss mindestens dem Wert entsprechen, der bei der Erstbewertung in der Bilanz erfasst wurde.
Aus steuerlicher Sicht ist eine solche pauschale Korrektur für Kursschwankungen nach Ansicht des Gerichts nicht vorgesehen, da eine eindeutige gesetzliche Grundlage fehlt, um diese Buchungen steuerlich anzuerkennen. Unklar bleibt, ob die Aufrechnung als nicht mehr begründete Rückstellung gilt (Art. 63 Abs. 2 DBG) oder ob ein Aufwand nachbelastet wird, der nicht der richtigen Periode zugeordnet wurde (Art. 79 DBG).