Das Eidgenössische Finanzdepartement hat die Berufskostenverordnung angepasst. Der maximal zulässige Kilometeransatz für geschäftliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug steigt von 70 Rappen auf 75 Rappen pro Kilometer. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die gute Nachricht für die Aussendienstmitarbeiterin und ihren Arbeitgeber: Unternehmen mit einem bereits genehmigten Spesenreglement müssen kein neues Genehmigungsverfahren durchlaufen. Sie können die höhere Pauschale ab dem 1. Januar 2026 direkt anwenden. Das bestätigen die kantonalen Steuerbehörden schweizweit.
Berufskostenverordnung des EFD (SR 642.118.1), Newsletter Steuern Luzern 7/2025 vom 2. Dezember 2025
Die bisherige Pauschale von 70 Rappen pro Kilometer galt seit dem Jahr 2016. Seither sind die Kosten für den Betrieb eines Fahrzeugs deutlich gestiegen. Der Touring Club Schweiz (TCS) berechnet die durchschnittlichen Kilometerkosten jährlich neu. Diese Berechnung berücksichtigt sowohl fixe Kosten wie Abschreibung, Versicherung und Verkehrssteuern als auch variable Kosten wie Treibstoff, Reifen und Reparaturen.
Die Hauptgründe für die Kostensteigerung sind höhere Neuwagenpreise, gestiegene Versicherungsprämien, neue gesetzliche Vorschriften für Fahrassistenzsysteme sowie erhöhte Treibstoff- und Wartungskosten. Die Anpassung der Berufskostenverordnung trägt dieser Entwicklung Rechnung und stellt sicher, dass Arbeitnehmende für ihre tatsächlichen Kosten angemessen entschädigt werden.
TCS Kilometerkosten 2025, Art. 327b OR (Motorfahrzeug)
Ja, die neue Pauschale gilt für alle Unternehmen in der Schweiz. Es spielt keine Rolle, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder nicht. Entscheidend ist, dass die Mitarbeitenden ihr Privatfahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für geschäftliche Fahrten nutzen.
Der Arbeitgeber ist gemäss Obligationenrecht verpflichtet, den Arbeitnehmenden alle notwendigen Auslagen zu ersetzen. Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs umfasst dies die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt sowie anteilig die öffentlichen Abgaben, die Haftpflichtversicherung und die Abnützung des Fahrzeugs. Die Kilometerentschädigung von 75 Rappen deckt diese Kosten pauschal ab.
Art. 327a und Art. 327b OR (Obligationenrecht), Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
Unternehmen mit einem genehmigten Spesenreglement haben zwei Möglichkeiten. Variante eins: Sie passen das Reglement intern an und beginnen ab dem 1. Januar 2026, die höhere Pauschale von 75 Rappen auszuzahlen. Eine erneute Genehmigung durch die Steuerbehörde ist nicht erforderlich. Variante zwei: Sie behalten vorläufig den bisherigen Ansatz von 70 Rappen bei. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erhöhung.
Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Aus Sicht der Mitarbeitenden ist eine Anpassung auf 75 Rappen sinnvoll, da sie den gestiegenen Fahrzeugkosten Rechnung trägt. Unternehmen sollten ihre internen Reglemente entsprechend aktualisieren und die Mitarbeitenden über die Änderung informieren.
Schweizerische Steuerkonferenz, Newsletter Steuern Luzern 7/2025
Keine Neugenehmigung erforderlich
Die kantonalen Steuerbehörden haben bestätigt, dass für die Anpassung von 70 auf 75 Rappen kein neues Genehmigungsverfahren notwendig ist. Unternehmen können die höhere Pauschale ab dem 1. Januar 2026 ohne weiteres anwenden.